26.09.2024 Terminankündigung

Thema: Können Bausachverständige ihre Gutachten zukünftig noch auf technische Regelwerke (DIN-Normen o.ä. stützen?

Veranstaltungsort: Hotel Birke in Kiel im Martenshofweg 2-8
Veranstaltungsdatum: 26.09.24 von 15.00 Uhr bis ca.19.00 Uhr
Referent: Dr. juf. Mark Seibel

Richter*, Fachanwälte* und Sachverständige im Dialog

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28. September 2023 | "Ressourcenwende im Bauwesen – Rechtliche Herausforderungen bei der Wiederverwendung von Bauprodukten"

Der Fachdialog der Richterinen und Richter der schleswig-holsteinischen Gerichtsbarkeit, der Fachanwälte* für Bau- und Architektenrecht sowie den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen* der Fachgruppe im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein fand am 28.09.2023 in Kiel statt.

Thema: "Ressourcenwende im Bauwesen – Rechtliche Herausforderungen bei der Wiederverwendung von Bauprodukten"

- Aktueller Rechtsrahmen: Abfallrecht, Bauprodukterecht und technische Normen
- Anpassungsbedarf des aktuellen Rechtsrahmens
- Ausblick

Referentin: Dr. Marthe-Louise Fehse, Rechtsanwältin, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Franßen und Nusser GmbB

15. September 2022 | Ergebnisbericht zum Fachdialog “Die Bedeutung technischer Regelwerke (DIN-Normen etc.) für die Baumangelbeurteilung“

Am 15. September 2022 fand der vierte „Fachdialog der Richterinnen und Richter der schleswig-holsteinischen Gerichtsbarkeit sowie der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein“ im Hotel Kieler Yacht-Club statt.

Nach dem überaus zufriedenstellenden Auftakt im Jahr 2019 konnten wir Herrn Dr. jur. Mark Seibel, Vizepräsident des Landgerichts Siegen/Wenden erneut als Referenten gewinnen.

Neben der Sichtweise des Referenten und seinen Ausarbeitungen stand der Austausch zwischen den eingeladenen Richterinnen und Richtern der Baukammern in Schleswig-Holstein, sowie den Fachanwälten und den Mitgliedern der Sachverständigengruppe im Mittelpunkt.

Am diesjährigen Fachdialog nahmen 10 Richterinnen und Richtern, 13 Fachanwälte und 10 Sachverständige teil und nutzten den gebotenen Rahmen auch beim anschließenden Fingerfood zum regen Austausch.

Der Referent führte durch den Fachdialog und zeigte den Anwesenden die Unterschiede der technischen Standards auf. Es wurde darauf eingegangen, dass die Pflicht zur Prüfung der technischen Regelwerke in Hinblick auf:

  • den jeweiligen Geltungsbereich,
  • die Vollständigkeit des Sachverhalts,
  • die Eignung zur „allgemein anerkannten Regel der Technik“ und
  • die Aktualität aufgrund des fortlaufenden technischen Fortschritts

zu beachten ist.

Entscheidend ist, dass der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme ist.

Ergänzend wurde anhand von Fallbeispielen aufgezeigt, wie schmal der Grat zur falschen Bewertung einer Sachlage ist, sofern die falschen technischen Regelwerke Berücksichtigung finden.

Übereinstimmend schätzten die Teilnehmer die Möglichkeit zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch aus den verschiedenen Blickwinkeln und freuen sich auf den nächsten Fachdialog im September 2023.

Aufgrund der Aktualität des Themas beschäftigt sich dieser mit dem Themenkomplex:

  • Rechtssicherer Umgang mit dem Gebäudetyp E
  • Geplante Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT)
  • Daraus resultierende juristische Fragestellungen
22. September 2021 | Ergebnisbericht zum Fachdialog "Kommunikation zwischen Richterinnen und Richtern, Fachanwälten* für Bau- und Architektenrecht sowie Sachverständigen"

Der dritte „Fachdialog der Richterinnen und Richter der schleswig-holsteinischen Gerichtsbarkeit sowie der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein“ fand am 22. September 2021 nun wieder als Präsenzveranstaltung im Hotel Kieler Kaufmann statt.
Zu dieser Veranstaltung lud die Fachgruppe der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein auch in diesem Jahr, die Richterinnen und Richter der Baukammern in Schleswig-Holstein, sowie Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht ein und bot damit die Möglichkeit zu einem Erfahrungs- und Gedankenaustausch aus den verschiedenen Blickwinkeln der Beteiligten an.

Der Referent, Herr Frank Walter, Vorsitzender Richter des 22. Zivilsenates am OLG Hamm und Leiter des Qualitätszirkels des Sachverständigenwesens in Nordrhein-Westfahlen konnte wiederholt gewonnen werden und trug zum Thema „Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Sachverständigen“ vor.

Der diesjährige Fachdialog konnte wieder das Interesse einer Vielzahl von Gästen wecken. Trotz der noch vorherrschenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie, konnte ein für die Anwesenden angenehmer Rahmen geboten werden. Unter Teilnahme von 8 Richterinnen und Richtern, 8 Fachanwälten, 9 Sachverständigen und weiteren Gästen fand ein reger Austausch zum Vortrag sowie anschließend in kleinen Gesprächsrunden statt.
Seitens des Referenten Herrn Frank Walter wurde die Rolle des Sachverständigen beim Gerichtsauftrag und die geforderte Abwicklung von diesem erläutert. Es wurde der Unterschied zwischen einem Zivilprozess und einem selbständigen Beweisverfahren detailliert herausgearbeitet.
Die Grundlage für das Handeln des Sachverständigen ist der Beweisbeschluss des Gerichtes. Da in der Praxis häufig unklare oder sogar fehlerhafte Beweisfragen gestellt werden, wurde darauf hingewiesen, dass die Klärung dieser Unklarheiten zwingend vor Beginn der Arbeit an dem Beweisbeschluss durch den Sachverständigen angeregt werden muss.
Auf die notwendige Klärung von eventuellen Befangenheitsgründen, sowie die kritische Überprüfung der eigenen Möglichkeiten, sowohl terminlich als auch hinsichtlich des Bestellungsgebietes, wurde hingewiesen.
Es wurde auf die Vorbereitung und die Durchführung des Ortstermins, sowie die Anforderungen aus der Zivilprozessordnung an das zu erstellende Gutachten eingegangen. Hier wurden sowohl das schriftliche, als auch das mündliche Gutachten genauer betrachtet und eigene Erfahrungen aus der Praxis in der nachfolgenden Diskussionsrunde besprochen.

Die positive Resonanz zum Format des Fachdialoges führt zur Vorfreude auf die Veranstaltung 2022. Der Referent Herr Mark Seibel wird das Thema: „Die Bedeutung technischer Regelwerke (DIN-Normen etc.) für die Baumangelbeurteilung“ im September 2022 vortragen.

23. September 2020 | Ergebnisbericht zum Online-Fachdialog “Auswahl von Sachverständigen, Ortsbesichtigung und Bauteilöffnung“

Der zweite „Fachdialog der Richterinnen und Richter der schleswig-holsteinischen Gerichtsbarkeit, der Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht sowie der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein“ fand am 23. September 2020 als Online-Seminar statt.
Aufgrund der Einschränkungen, die die Corona-Pandemie mit sich brachte, war der ursprünglich geplante Fachdialog als Präsenzveranstaltung leider nicht möglich.
Der Referent, Herr Frank Walter, Vorsitzender Richter des 22. Zivilsenates am OLG Hamm und Leiter des Qualitätszirkels Sachverständigenwesen in NRW konnte kurzfristig einen Alternativ-Vortrag in digitaler Form, per ZOOM-Meeting, präsentieren.
Somit wechselte das Thema des Fachdialoges von:
Erfahrungen aus dem Qualitätszirkel Sachverständigenwesen NRW „Kommunikation zwischen Richterinnen und Richtern, Fachanwälten sowie Sachverständigen“
zu einem Online-Vortrag über das Thema:

„Auswahl von Sachverständigen, Ortsbesichtigung und Bauteilöffnung“.

Zu dieser Veranstaltung lud die Fachgruppe der ö.b.u.v. Sachverständigen im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein in diesem Jahr, zusätzlich zu den an den Baukammern tätigen Richterinnen und Richtern in Schleswig-Holstein nun auch Fachanwälte* für Bau- und Architektenrecht ein und bot damit die Möglichkeit zu einem Erfahrungs- und Gedankenaustausch aus den verschiedenen Blickwinkeln der Beteiligten.

Der Einladung zum ursprünglich geplanten Präsenz-Fachdialog im Hotel „Kieler Kaufmann“ waren erneut an den Baukammern tätige Richterinnen und Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes und der Landgerichte Kiel und Lübeck, Fachanwälte verschiedener Kanzleien sowie Sachverständige der Fachgruppe gefolgt.
Trotz einiger Absagen aufgrund der Umstellung auf das Online-Format fand ein reger Austausch zwischen den Teilnehmern statt.
Seitens des Referenten Herrn Frank Walter wurden den Teilnehmern die Sichtweise der Gerichte, die Ansprüche an die Qualifikation der Sachverständigen und der Umgang mit der Beauftragung näher erläutert.
Der Ortstermin, als Kernthema des Vortrages, wurde beginnend mit den Anforderungen an die Einladung der teilnehmenden Parteien, bis hin zur Durchführung detailliert besprochen. Alle Fragen der Teilnehmer wurden von Herrn Walter ausführlich beantwortet.
Als Exkurs zum Ortstermin wurde die Problematik zur Durchführung notwendiger Bauteilöffnungen erläutert. Dabei wurde insbesondere auf die Haftungsvoraussetzungen und Weisungsbefugnisse sowie auf die vom Sachverständigen zu beachtenden Regeln eingegangen.
Wie bei Präsenzveranstaltungen fand auch bei dieser Online-Veranstaltung ein reger Austausch über Erfahrungen aus der Praxis statt.

Auch bei diesem Online-Fachdialog stellte sich heraus, dass die geforderte Qualifikation an den Sachverständigen oft nicht durch das Wissen eines Einzelnen erfüllt wird. Der Fachmann in seinem Gewerk wird im Detail zumeist über tieferes Fachwissen verfügen, als der Sachverständige, der durch sein breites Tätigkeitsspektrum auch gewerkeübergreifend arbeitet.
Hier ist gegebenenfalls die Unterstützung eines weiteren Sachverständigen, der dieses Fachwissen im Detail zur Verfügung stellen kann, erforderlich.

Die Sachverständigen des Handwerks sollten, nach Ansicht des Referenten, die Gerichtspräsidentinnen und –präsidenten mit der Bitte um Weiterleitung an die Richterschaft, über ihr Leistungsspektrum informieren und auch auf die mögliche Kooperation einzelner Sachverständiger unterschiedlicher Bestellungsgebiete hinweisen. An dieser Stelle finden wir den Grund der Fachgruppengründung in den Worten von Herrn Walter bestätigt wieder.

Ergebnisse und Handlungsempfehlungen des Fachdialoges

  • 1. Die Organisation des Ortstermins stellt sich oft als schwierig und sehr zeitraubend heraus. Hier wurde die Vorab-Abfrage von möglichen Terminen empfohlen. Die Verwendung von Online-Tools wie z.B. Doodle wäre eine Möglichkeit.
    Die Nachweisbarkeit der erfolgten Einladung zum Ortstermin stellt für den Sachverständigen eine Verpflichtung dar, um sich nicht angreifbar zu machen.
  • 2. Zu dem Inhalt des Einladungsschreibens wurde über den Standard hinaus auf einen Textbaustein des Qualitätszirkels NRW zur Minimierung der Verlegungsanträge hingewiesen, um die fristgerechte Gutachtenerstellung nicht zu gefährden. Dieser Hinweis wurde von den Teilnehmern dankend aufgenommen.
  • 3. Das Verhalten des Sachverständigen, bei Verweigerung des Zutritts für die gegnerische Partei durch den Grundstückseigentümer / –besitzer wurde an Beispielen aus der Praxis für die Teilnehmer dargestellt.
    Bei Verweigerung des Zutritts kann, nach Hinweis auf die Folgen, der Ortstermin durch den Sachverständigen abgebrochen werden.
  • 4. Bauteilöffnungen bergen für den Sachverständigen grundsätzlich ein hohes Gefährdungspotential in Haftung genommen zu werden. Wann der Sachverständige wem gegenüber haftet, konnte der Referent anhand von Fallbeispielen sehr klar herausarbeiten. Herr Frank Walter wies darauf hin, dass es hierzu keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.


Wir hoffen nun gemeinsam, dass der nächste Fachdialog im Jahr 2021 wieder als Präsenzveranstaltung stattfinden kann. Der Referent Herr Frank Walter wird sein ursprünglich geplantes Thema:

„Kommunikation zwischen Richterinnen und Richtern, Fachanwälten sowie Sachverständigen“

im September 2021 vortragen.
Wir freuen uns bereits heute auf diese gemeinsame Veranstaltung.

27. November 2019 | Ergebnisbericht zum Fachdialog „Kommunikation zwischen Gerichten und Sachverständigen“

Der erste „Fachdialog der Richterinnen und Richter der schleswig-holsteinischen Gerichtsbarkeit sowie der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein“ fand am 27. November 2019 in Kiel statt. Zu dem Treffen hatte die Fachgruppe ö.b.u.v. Sachverständige im Baugewerbeverband Schleswig-Holstein eingeladen und bot damit einen Erfahrungs- und Gedankenaustausch auf hohem Niveau an.

Gefolgt waren der Einladung insgesamt neun Richter* des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes und der Baukammern der Landgerichte Kiel, Lübeck und Flensburg sowie 13 Sachverständige. Die Teilnehmer sprachen offen darüber, wie sie ihre Zusammenarbeit und vor allem die ihr zugrunde liegende Kommunikation weiter verbessern könnten. Dies auch mit dem Ziel, die Dauer gerichtlicher Verfahren zu verkürzen, denn häufig führen gerade Gerichtsverfahren unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten zu langer Dauer und Verfahrensverzögerungen.

„Die Beteiligten kommen aus unterschiedlichen Berufswelten und scheinen zuweilen eine andere Sprache zu sprechen. Daher ist es besonders wichtig, die gegenseitigen Erwartungen zu kennen, Stolpersteine zu benennen und gemeinsam Möglichkeiten zur Abhilfe zu finden“, so Rolf Fischer, der Sprecher der Sachverständigengruppe. Diese hat sich kürzlich gegründet, damit Sachverständige gewerkeübergreifend zusammen arbeiten und, nach den jeweiligen Bestellungsgebieten differenziert, gemeinsame Sachverständigenaufgaben übernehmen können. Fachlich abgedeckt werden damit derzeit Expertisen zu Bauleistungen aus dem Betonbauer-, Maurer-, Zimmerer-, Fliesenleger-, Dachdecker- und Brunnenbauerhandwerk.

Zur Veranstaltung hatte die Fachgruppe als Experten Dr. iur. Mark Seibel, den Vizepräsidenten des Landgerichts Siegen, eingeladen. In seinem Fachvortrag „Kommunikation zwischen Gerichten und Sachverständigen“ zur gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen klärte Dr. Seibel eine ganze Reihe von Fragen zum effizienten Zusammenarbeiten von Gerichten und Sachverständigen –auch anhand konkreter Beispielfälle.

Ergebnisse und Handlungsempfehlungen

Im Ergebnis stehen verschiedene Lösungsvorschläge, die zu einer Verbesserung der dringend notwendigen konstruktiven Kooperation zwischen Gerichten und Sachverständigen beitragen.

Grundsätzlich wird der Sachverständige bei einem fachlichen Streit hinzugezogen, um dem Gericht die ihm auf einem Spezialgebiet fehlenden Kenntnisse zu vermitteln. Sein Gutachten klärt entscheidungserhebliche Tatsachen und ist für das Urteil des Richters* im Bauprozess von maßgeblicher Bedeutung. Allerdings darf ein Sachverständiger nur fachliche und keine rechtlichen Fragen beantworten.

Die Trennung von Baurecht und Bautechnik und damit zwischen Rechts- und Fachfragen
ist im Bauprozess allerdings häufig schwierig. Sie wird aus unterschiedlichen Gründen nicht eingehalten und führt häufig zu Problemen in der Rechtsprechung. Hier ist eine klare Grenzziehung notwendig.

Hierzu folgende Handlungsempfehlungen:

  1. Der Beweisschluss als Arbeitsauftrag für den Sachverständigen muss vom Richter* präzise verfasst werden. Es werden die zu begutachtenden Tatsachen festgelegt und Rechtsfragen sorgfältig vermieden. Ein nicht korrekt formulierter Beweisbeschluss könnte den Sachverständigen dazu verleiten, Rechtsfragen zu beantworten. Sollte dem Gericht die Fachkenntnis hierzu fehlen, kann es den Sachverständigen nach § 404 a Abs. 2 ZPO allerdings bereits vor Abfassung des Beweisschlusses anhören und ihn als Berater hinzuziehen.
  2. Der Sachverständige erhält mit dem korrekten Beweisschluss eine sachgerechte Anleitung durch das Gericht, in der ihm das Beweisthema ausreichend dargestellt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Sachverständige eine Änderung des Beweisbeschlusses herbeiführen, indem er sich an den Richter* wendet.
  3. Beispiel: Insbesondere in privaten Bauprozessen, beispielsweise bei der Soll-Beschaffenheit einer Werkleistung, werden die Kompetenzverteilungen zwischen Gericht und Sachverständigem häufig missachtet. Dann werden die Sachverständigen durch schlecht formulierte Beweisfragen in die Auslegung des Bauvertrages getrieben. Da dies nicht deren Aufgabe sein darf, muss das Gericht im Beweisbeschluss klar formulieren wie die Soll-Beschaffenheit der Werkleistung nach dem Vertrag zu definieren ist. Damit kann der Sachverständige eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit prüfen und ggf. Feststellungen zur vorhandenen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit treffen. These: Der Beweisschluss kann auf der Basis der Symptomtheorie die objektiven Mangelerscheinungen, nicht jedoch die Mangelursachen schildern.
  4. Das Gericht ist in jedem Fall verpflichtet, seiner Anleitungsfunktion nach § 404 a ZPO nachzukommen. Es kann demnach den Sachverständigen in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
  5. Schriftsätze der Anwälte zur Gutachtenergänzung müssen ebenfalls durch das Gericht in entsprechende Beweisfragen umformuliert werden. Damit erhalten die Sachverständigen klare Arbeitsanweisungen. Auch hier gilt Kommunikation als Mittel der Wahl zwischen den Beteiligten bei Unklarheiten.
  6. Sollte ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden, muss dieser durch das Gericht beauftragt werden.

Die Justiz in Nordrhein-Westfalen macht sich Gedanken, wie der Sachverständigenbeweis durch eine effektivere Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Sachverständigen zügig und qualitativ hochwertig durchgeführt werden kann. Am OLG Hamm gibt es den Qualitätszirkel für das Sachverständigenwesen. Auch in Schleswig-Holstein gibt es das Ziel, die Kommunikation zu verbessern, so wird auch in der Richteraus- und –fortbildung die Zusammenarbeit und die Kommunikation mit Sachverständigen einbezogen.

Die Themen des Fachdialogs trafen genau den Nerv der Beteiligten, wie die intensive Diskussion zum Vortrag sowie der Meinungsaustausch im Anschluss an die Veranstaltung zeigten.

Bei den vorgestellten Ergebnissen handelt es sich um Zwischenergebnisse eines laufenden Fachdialogs, der laut Planung im Herbst 2020 fortgesetzt wird.

*Zur besseren Lesbarkeit ist die männliche Form gewählt worden; erfasst werden davon alle Geschlechter.

*Zur besseren Lesbarkeit ist die männliche Form gewählt worden; erfasst werden davon alle Geschlechter.

Fliesen-, Platten- u. Mosaiklegerhandwerk
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Maurer- und Betonhandwerk
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Zimmererhandwerk
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